Beschwerden aus der Nachbarschaft als Kündigungsgrund
Der Streit betrifft eine Dreiraumwohnung im Wohngebiet Neubau im Markranstädter Ortsteil Räpitz. Wie das Gericht und die Klägerseite übereinstimmend angeben, wurde der Mietvertrag mit der Stadt zum Jahresende 2025 gekündigt. Als Hintergrund nennen sie zahlreiche Beschwerden aus der Mieterschaft über Lärm in der Nacht, aggressive Auseinandersetzungen sowie Alkohol- und Drogenkonsum. Zuerst hatte die LVZ über den Konflikt berichtet.
Entscheidend ist nun die Frage, ob diese Kündigung berechtigt war. Das erklärte Gerichtssprecher Karsten Arnold gegenüber MDR SACHSEN.
Nach Darstellung von Lineo-Geschäftsführer Falko Stengler hatte die Stadt die Räume ursprünglich als sogenannte "Ausweichwohnung" angemietet. Im Gespräch mit MDR SACHSEN am Montag beklagte er, dass die Nutzung trotz Kündigung andauere und weiterhin Beschwerden aus der Nachbarschaft eingingen. "Es kümmert sich niemand", sagte Stengler. Er wünsche sich Fortschritte im Verfahren, denn die Bewohner "sind Tag und Nacht dort".
Sicherheitsdienst im Einsatz, Ersatzunterkunft weiter offen
Die Stadt hält die Räumungsklage nach eigener Auskunft für erfolglos. Unabhängig davon suche die Verwaltung schon seit Längerem nach einer anderen Unterbringung für die Bewohner. Sie prüfe sowohl Wohncontainer als auch Möglichkeiten außerhalb Markranstädts. Eine konkrete Alternative gebe es bisher jedoch nicht.
Für eine Unterbringung jenseits der Stadtgrenze gilt in Sachsen eine besondere Voraussetzung: Die andere Gemeinde muss zustimmen. Das steht in den Empfehlungen zur Unterstützung wohnungsloser und von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen, die die sächsischen Staatsministerien für Soziales und des Innern gemeinsam bekannt gemacht haben, in der Fassung vom 24. November 2005.
Am bisherigen Standort hat die Stadt nach eigenen Angaben einen Sicherheitsdienst beauftragt, das Gebäude zu überwachen und so die Situation zu entschärfen. Sie wolle die Belastung der Nachbarschaft verringern und zugleich ihre gesetzliche Unterbringungspflicht erfüllen. Dazu erklärte sie: "Wir möchten den Anwohnern versichern, dass wir die Situation sehr ernst nehmen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, die uns als Stadt zur Verfügung stehen".
Welche Pflichten Gemeinden bei der Unterbringung haben
Zum allgemeinen rechtlichen Rahmen gehört, dass eine Gemeinde einen in eine Notunterkunft eingewiesenen Menschen nicht zwangsweise räumen und ohne Unterkunft lassen darf. Sie muss ihm eine andere Unterbringungsmöglichkeit anbieten. Diese im Obdachlosenpolizeirecht herrschende Rechtsauffassung erläuterte der Rechtsanwalt und Stadtverwaltungsdirektor a. D. Karl-Heinz Ruder 2015 in einem Fachbeitrag für die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAGW). Die Pflicht besteht demnach auch bei nachhaltigen Verstößen gegen die Hausordnung, etwa wenn Mitarbeiter beleidigt oder Sachen beschädigt werden.
Eine solche Unterkunft muss allerdings nicht die Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung erfüllen. Ruder verweist dazu auf einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2013 (Az. 3 B 380/13): Einer unfreiwillig obdachlosen Person muss die Gemeinde zwar eine Unterkunft zuweisen, eine Versorgung auf dem Niveau einer Wohnung schuldet sie damit aber nicht.
Als oberstes Ziel sämtlicher Integrationsmaßnahmen nennen die sächsischen Empfehlungen von 2005 hingegen Wohnraum, dessen Nutzung durch einen Mietvertrag abgesichert ist. Vorrangig sollen Gemeinden wohnungslose Menschen in Wohnungen unterbringen, für die sie direkte kommunale Belegungsrechte haben.
Verhandlung nach mehreren Verschiebungen
Das Verfahren hatte sich durch mehrere Terminverschiebungen verzögert, zuletzt am 6. Oktober. Kommt am Dienstag keine Einigung zustande, könnte rund drei Wochen später eine Entscheidung ergehen. Möglich ist auch ein weiterer Beschluss, um den Sachverhalt näher zu prüfen.






